UWI Betriebskontrollen
im Auto- und Transportgewerbe

Unsere Dienstleistungen

Kontrollen von Werkstatt-, Garage- und Lackierbetrieben bezüglich

Abwasser, Abfallentsorgung und Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten etc.

Abwasseranalysen


Falls zwingend, nötig oder auf Kundenwunsch, erheben wir vor Ort eine Wasserprobe und lassen diese extern durch ein akkreditiertes Labor auf pH und KW-Wert analysieren.

Erledigung der Administration mit den Behörden und dem UWI – AGVS

Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation und Administration mit den Behörden – unkompliziert, effizient und stressfrei.

Nebst den UWI-Kontrollen bieten wir kompetente Beratung für umweltgerechte Betriebsabläufe sowie Projektplanung im Abwasser- und Tankstellenbereich. Dank der langjährigen Erfahrung kennen wir alle gängigen Systeme, Vorschriften und das richtige Vorgehen.


Kantone

Zurzeit besteht mit folgenden Kantonen ein Zusammenarbeitsvertrag mit dem UWI.

VD VS BE FR NE JU LU ZH AG SO BL BS GR TI GL SG TG SH AR AI SZ ZG OW NW UR GE


Grundlagen

Für den Vollzug der Kontrollen der Bereiche Abwasser, Abfallentsorgung, Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind die Vollzugsbehörden zuständig und verantwortlich. Dazu braucht es Personal und Geld. Beides ist seit einiger Zeit auch bei den Kantonen Mangelware. Dies hat den AGVS dazu bewogen, den Kantonen eine Privatisierung der Kontrollen vorzuschlagen und dafür eine entsprechende Organisation aufzubauen, was vielerorts spontan Anklang fand.

Folgende Überlegungen standen dabei im Vordergrund:
– Entlastung der Kantone in einer Zeit personeller und finanzieller Engpässe
– Gleicher Vollzug in der ganzen Schweiz
– Möglichst kostengünstige Lösung für die Betriebsinhaber

So ist 1999 in enger Zusammenarbeit zwischen dem AGVS und den Kantonen AG, SO, SG und ZH das Umwelt-Inspektorat AGVS (UWI) entstanden, welches die gesamte Administration der Kontrollen besorgt, für die Kontrollen selbst jedoch vertraglich gebundene Kontrollfirmen einsetzt. Es steht allen Kantonen und Städten zur Verfügung, welche sich ganz oder teilweise von den Kontrollaufgaben entlasten möchten. Das UWI ist Teil des AGVS, der Berufsorganisation der Schweizer Garagisten. Für die rund 4’200 Mitglieder des Verbandes steht in Bern eine leistungsfähige Geschäftsstelle mit rund 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und einer sehr modernen Infrastruktur zur Verfügung.

Dank dem seit mehreren Jahren vom AGVS geführten Tankstellen-Inspektorat (TSI), welches für nunmehr 20 Vollzugsbehörden die Kontrollen der Gasrückführsysteme an den Tankstellen organisiert, bestehen bereits sehr gute Beziehungen zu den Umweltbehörden. Die mit dem TSI gemachten Erfahrungen im Vollzug machen den AGVS auch für weitere Aufgaben zu einem idealen Partner. Das TSI arbeitet mit 26 Messfirmen zusammen. Insgesamt besitzen 73 Personen eine persönliche Messbewilligung, wobei jedoch nicht alle als Messtechniker eingesetzt sind (z.B. Kantonale Vollzugsbeamte).

Im Sinne einer Vereinfachung für die Betriebe sollen die Kontrollfirmen des UWI beim Betriebsbesuch mehrere Kontrollen auf einmal durchführen. Betroffen sind vor allem die Bereiche Abwasser, Abfall, Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Lackiererei, wobei kantonale Unterschiede möglich sein werden.

Kontrolliert werden alle Betriebe des Autogewerbes namentlich Autoreparatur-, Karosserie-, Lackier-, Transport-, Landmaschinen- und Baumaschinenbetriebe, Bauwerk- sowie kantonale und gemeindeeigene Werkhöfe.

Zurzeit besteht mit folgenden Gebieten ein Zusammenarbeitsvertrag:
– 20 Kantone (AG/BE/BS/BL/GE/GR/LU/NW/OW/SG/SH/SO/SZ/TG/TI/UR/VD/VS/ZG/ZH)
– 2 Städte (SG, ZH)

Grundsätzlich müssen vier Voraussetzungen für die Zusammenarbeit gegeben sein: 

  • 7.1 Voraussetzung: Vertrag Vollzugsbehörde/Umwelt-Inspektorat
    Diejenigen Vollzugsbehörden, welche die Kontrollaufgabe an den AGVS delegieren, schliessen mit ihm einen entsprechenden Vertrag ab und informieren die Betriebsinhaber über die Delegation. Das UWI seinerseits, stellt sich anlässlich der ersten Kontrollaufforderung mit einem Merkblatt ebenfalls dem Betriebsinhaber vor. Obschon grundsätzlich die Kontrollen in allen Kantonen durch das UWI gleich vorgenommen werden, ergeben sich aufgrund der zum Teil unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebung leichte Unterschiede, was die Arbeit der Kontrolleure erschwert. Mit regelmässigen Bulletins werden die Kontrollfirmen deshalb vom UWI laufend über die Entwicklung informiert.
  • 7.2 Voraussetzung: Vertrag Umwelt-Inspektorat AGVS/Kontrollfirmen
    Wer in den Vertragsgebieten des AGVS arbeiten will, muss mit dem AGVS einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen, der für diese Gebiete Gültigkeit hat.
  • 7.3 Voraussetzung: Arbeitsausführung nur durch Ausweisträger
    Sämtliche Kontrollen im Namen des UWI dürfen von den Kontrollfirmen nur durch Kontrolleure ausgeführt werden, welche eine vom UWI und den Vollzugsbehörden durchgeführte Prüfung bestanden haben, d.h. Ausweisträger sind. Kontrollen die nicht von einem Ausweisträger durchgeführt wurden, werden von uns nicht akzeptiert.
  • 7.4 Voraussetzung: Kontrolle nach Pflichtenheft
    Das UWI stellt den Ausweisträgern und Kontrollfirmen ein Pflichtenheft zur Verfügung, das den einzuhaltenden Ablauf der Kontrollen genau festhält. Es ist – zusammen mit den Vertragspartnern des UWI – die verbindliche Grundlage für die gesamten Kontrollen.
  • 7.5 Wer arbeitet für wen (Freier Wettbewerb)
    Jeder Betriebsinhaber erhält mit dem Aufgebot zur Kontrolle eine Liste mit den anerkannten Kontrollfirmen. Aus dem Kreis dieser Firmen kann er selber bestimmen, welche Firma er in Zukunft mit den Kontrollen beauftragen will. Da von Seiten des UWI keine Preisvorgaben gemacht werden, stellt das UWI den Betrieben Formulare zur Offerteinholung zur Verfügung.
  • 7.6 Die Abwicklung ist relativ einfach
    • 1.  Die Partnerkantone informieren das UWI laufend über Änderungen   bei den Betrieben.
    • 2. Das UWI informiert die Betriebsinhaber über ihre Pflichten und die Arbeitsweise des Inspektorates sowie über die Kontrollfirmen.
    • 3. Der Betriebsinhaber meldet dem UWI die von ihm ausgewählte Kontrollfirma, welche bis auf Widerruf in seinem Betrieb die Kontrollen durchführen soll.
    • 4. Das UWI bereitet alle Formulare vor und stellt sie der Kontrollfirma zu.
    • 5. Die Kontrollfirma führt die Kontrolle nach Pflichtenheft unangemeldet innerhalb von vier Monaten aus.

Das Team

Cornelia Liechti
Teilhaberin
UWI-Expertin seit 2013

Peter Burri
Inhaber
UWI-Experte seit 2001